Betriebskostenabrechnung (Quelle: IMAGO | Steinach)
Bild: IMAGO | Steinach

Gut zu wissen - Zurzeit flattern bei vielen die Betriebskostenabrechnungen für 2022 ein. Dass alles etwas teurer geworden ist, wisst ihr. Aber einige Punkte solltet ihr vielleicht genauer checken.

Wir steuern auf das Ende des Jahres zu - DIE Zeit des Jahres, in der üblicherweise die Betriebskostenabrechnung eurer Bude für das Jahr 2022 im Briefkasten landet. Für viele ein absoluter Bauchschmerzen-Alarm! Weil sich in solchen Abrechnungen schnell Fehler einschleichen können, die für euch zu höheren Kosten führen können, lohnt es sich mal genauer hinzuschauen.

Worauf solltet ihr achten?

Dass es ein bisschen höhere Kosten sein können als die Jahre davor, damit ist wegen der Energiekrise leider zu rechnen. Neben den gängigen Betriebskosten wie Heizung, Warmwasser, Abwasser und Gebäudereinigung gibt es aber auch oft den Punkt "Sonstige Betriebskosten" - und die solltet ihr ruhig mal checken.

Bei "Sonstigen Beriebskosten" kann eure/euer Vermieter:in nämlich auch andere Kosten als Betriebskosten auflisten, die zukünftig anfallen. Was da aber auf gar keinen Fall mit abgerechnet werden darf, sind Verwaltungskosten, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen. Diese Kosten muss die/der Vermieter:in immer selbst zahlen.

Vertragliche Vereinbarungen

Außerdem darf die/der Vermieter:in nicht abrechnen, was nicht vorher schon in eurem Mietvertrag vereinbart/festgelegt wurde. Nur wenn diese Kosten ausdrücklich in eurem Vertrag stehen, darf er dementsprechend weitere Kosten auf euch abwälzen. Das solltet ihr in eurem Mietvertrag also am besten schon vorher nachsehen.

In eurem Mietvertrag könnt ihr auch nachlesen, welcher Verteilerschlüssel als Berechnung der Betriebskosten herangezogen wird. Wenn dafür zum Beispiel eure Wohnfläche genutzt wird, solltet ihr unbedingt auf die richtige Quadratmeterzahl achten.

Die Ein-Jahres-Frist

Und noch nice to know: Wenn ihr eure Abrechnung nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist bekommt, müsst ihr gar keine Nachzahlung mehr leisten. Dann ist nämlich der Anspruch der/des Vermieter:in darauf erloschen.

Und noch nicer: Das gilt nicht, wenn die Abrechnung ein Guthaben ausweist, also wenn ihr Geld zurückbekommen sollt. Das steht euch auch zu, wenn die/der Vermieter:in die Frist verschläft.

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